Rede von Bundespräsident Alexander Van der Bellen anlässlich des Verfassungstages 2023

Verfassungstag: »Wir haben diese Zeit schlichtweg nicht«

Rede von Bundespräsident Alexander Van der Bellen am Verfassungstag 2023.

Sehr geehrte Mitglieder der Bundesregierung!

Sehr geehrter Herr Präsident des Verfassungsgerichtshofes!

Sehr geehrte Frau Vizepräsidentin des Verfassungsgerichtshofes!

 

Meine Damen und Herren!

Herr Präsident, vielen Dank für Ihre Einladung.

Es freut mich besonders, heute auch die Präsidentin des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, Frau Síofra O´Leary, bei uns begrüßen zu dürfen. Mit großem Interesse sehe ich Ihrem Festvortrag entgegen.

Meine Damen und Herren,

ich war kürzlich bei der jährlichen UNO Vollversammlung in New York. Neben der Frage,  wie die freie Welt die Ukraine weiter unterstützen kann, gab es bei der UNO zwei große Themen:


Rechtsstaatlichkeit, also die Art und Weise, wie die Welt ihre Konflikte löst – und es ist Ihnen allen sicher klar, dass es dem Multilateralismus gerade nicht gut geht, weil einige Staaten beginnen, jene gemeinsamen Regeln,  die uns Erfolg, Sicherheit und damit Wohlstand gebracht haben, zu ignorieren.

Das andere dominierende Thema ist die Reaktion der Weltgemeinschaft auf den drohenden Klimanotstand. Wir haben diesen Sommer erlebt, in Österreich und in unserer unmittelbaren Nachbarschaft, was uns bevorsteht und welche Herausforderungen  auf unsere Gesellschaft zukommen.

 

Sehr geehrter Herr Präsident Grabenwarter,

bei der Vorbereitung dieser Rede ist mein Team auf einen Vortrag gestoßen,  den Sie, im Jahr 2019  anlässlich des Rechtsschutztages im Innenministerium gehalten haben.  Ihr Vortrag war der Europäischen Menschenrechtskonvention, in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes  gewidmet.

Bis die EMRK  tatsächlich  in die österreichische Rechtspraxis Eingang gefunden hat und sie schließlich Maßstab und fixer Bestandteil unseres Rechtslebens wurde, hat es gedauert.

Nachdem die EMRK 1964 rückwirkend im Verfassungsrang verankert wurde, musste man zunächst gesetzesändernde und organisatorische Maßnahmen des gerichtlichen Rechtschutzes setzen.Erst dann konnten die Garantien der EMRK tatsächlich umgesetzt werden.

Jahrzehnte hat es gedauert bis sich – Zitat – die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes an die EMRK und die Rechtsprechung des EGMR „gewöhnt“ hatte.

Danach ging es viel schneller.  Die Rechtsprechungen in Straßburg und Wien  traten in eine Art Dialog.  Gemeinsam wurde die Judikatur weiterentwickelt und auf die Grund- und Menschenrechte ausgerichtet.

Das Ergebnis: Gerichte und Verwaltungsorgane  haben in hunderten von Einzelentscheidungen  die Grund- und Menschenrechte stets im Blick. Diese Kooperation  und die Implementierung der EMRK in unser Rechtist eine Erfolgsgeschichte.

 

Meine Damen und Herren,

dennoch hat es mir zu denken gegeben, dass wir hier von einer jahrzehntelangen Entwicklungsgeschichte sprechen.

Gut Ding braucht – offenbar – Weile. Oder mitunter einen langen Atem.

Nur: Wenn es um effektiven Klimaschutz geht, steht uns diese große Zeitspanne nicht mehr zur Verfügung.

Wir haben diese Zeit schlichtweg nicht.

Wir müssen jetzt tun, was in unserer Macht steht, um die bevorstehende Klimakatastrophe zu vermeiden.

Doch gibt es Leitentscheidungen, die auch für uns richtungsweisend sein könnten. Das deutsche Bundesverfassungsgericht etwa hat am 24. März 2021 eine solche getroffen. Ihre Begründung ist bemerkenswert. In einem Prüfverfahren über eine Gesetzesbestimmung, die die hohe Last der Emissionsminderung unumkehrbar auf Zeiträume nach 2030 verschoben hat, hat das Bundesverfassungsgericht eine Verletzung der Freiheitsrechte der zum Teil noch sehr jungen Beschwerdeführer festgestellt.

Es hat ausgesprochen, (ich zitiere), dass

„der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit (hier nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG[1]) den Schutz vor Beeinträchtigungen grundrechtlicher  Schutzgüter durch Umweltbelastungen einschließt,  gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende Schutzpflicht des Staates umfasst  auch die Verpflichtung, Leben und Gesundheit vor den Gefahren des  Klimawandels zu schützen. Sie kann eine objektivrechtliche Schutzverpflichtung auch in Bezug auf  künftige Generationen begründen.“

Ich sehe natürlich, dass konkrete Festlegungen zum verpflichtenden Klimaschutz der Politik und dem Gesetzgeber obliegen. Doch nutzen wir die EMRK, um die Dringlichkeit von Klimaschutzmaßnahmen hervorzuheben. Denn es fehlt uns die Zeit, allein auf neue gesetzliche Regelungen zu bauen. Keinesfalls wären oder sind solche Regelungen überflüssig.

Warten wir nicht, bis der Klimaschutz buchstäblich als Grundrecht in den Verfassungen verankert wird.

Ein solch allumfassendes Grundrecht auf Klimaschutz ist in absehbarer Zeit Illusion. Nutzen wird also schon Vorhandenes!

 

Meine Damen und Herren,

ich bin überzeugt, dass wir unserer Verfassung, jenem Regelwerk, das uns als Staat und als Bürgerinnen und Bürgern Sicherheit und Ordnung gibt, den besten Dienst erweisen, wenn wir sie nutzen, um auf neue Herausforderungen zu reagieren. Zeigen wir den Bürgerinnen und Bürgern, dass wir nicht - salopp gesagt –  „immer weit hinten nach sind“.

Nützen wir also Bestehendes und Bewährtes, um unserer demokratischen Republik das Lösen von Herausforderungen optimal möglich zu machen. Der drohende Klimanotstand gehört dazu.  Er ist unsere bislang größte Herausforderung.

Vielen Dank.

 

 


[1] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

Art 2

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Teilnahme am Verfassungstag 2023 2. Oktober 2023
Teilnahme am Verfassungstag 2023 2. Oktober 2023

Fotos: Peter Lechner/HBF