Alexander Van der Bellen inmitten von Schülerinnen und Schülern

Kann der Bundespräsident…? Ein FAQ

Täglich erreichen den Bundespräsidenten und sein Team Fragen von Bürgerinnen und Bürgern zu den verschiedensten Themen. Hier finden Sie häufig gestellte Fragen und die dazugehörigen Antworten.

Kann der Bundespräsident die Beurkundung von Bundesgesetzen verweigern?

Nach der Bundesverfassung beurkundet der Bundespräsident das verfassungsmäßige Zustandekommen der Gesetze. Ist der Beschluss offenkundig verfassungswidrig zustande gekommen – dies war erst einmal im Jahr 2008 der Fall – hat er die Beurkundung zu verweigern. Ist der Beschluss nicht offenkundig verfassungswidrig, dann soll der Bundespräsident nach herrschender verfassungsrechtlicher Lehre in allen Fällen – also auch im Zweifel – den Beschluss beurkunden, um damit eine nachfolgende Überprüfung durch den Verfassungsgerichtshof zu ermöglichen.

Wie kann ich mich an den Bundespräsidenten wenden?

Das BürgerInnenservice der Präsidentschaftskanzlei können Sie hier kontaktieren. Sie können sich auch via Facebook oder Instagram an den Bundespräsidenten wenden. Ist der Bundespräsident zuständig, dann werden die Anfragen direkt beantwortet. Falls ihre Frage nicht in den Kompetenzbereich des Bundespräsidenten fällt, dann werden die Anliegen an die zuständigen Stellen weitergeleitet (z.B. Bitten um Unterstützung bei der Arbeitssuche an das AMS, Bitten bei der Unterstützung bei der Wohnungssuche an die zuständige Gemeindeverwaltung).

Wohnt der Bundespräsident in der Hofburg?

Nein, die Hofburg bzw. der Leopoldinische Trakt der Hofburg, in dem sich die Präsidentschaftskanzlei befindet, ist der Amtssitz des Bundespräsidenten. Hier befindet sich sein Büro, aber keine Wohnräume. Der Bundespräsident wohnt – ganz privat – in einer Mietwohnung.

Wer vertritt den Bundespräsidenten, wenn er nicht da ist?

Ist der Bundespräsident verhindert (z.B. durch Krankheit oder bei Aufenthalten außerhalb des EU-Raums), dann vertritt ihn der Bundeskanzler – für höchstens 20 Tage. Dauert die Verhinderung länger oder ist der Bundespräsident aus dem Amt geschieden, dann übernimmt das Präsidium des Nationalrates als Kollegialorgan die Funktionen des Bundespräsidenten.

Hat der Bundespräsident ein eigenes Flugzeug?

Nein, in Österreich gibt es kein Präsidenten-Flugzeug wie etwa in den USA die „Air Force One“ oder die „Konrad Adenauer“ in Deutschland. Tritt der Bundespräsident eine Reise mit dem Flugzeug an, so steigt er meistens in eine Linienmaschine. Wann immer es möglich ist, reist Bundespräsident Alexander Van der Bellen aber mit dem Zug.

Kann der Bundespräsident die Bundesregierung entlassen?

Ja, das kann er –  rein rechtlich gesehen. Politisch ist die Sache heikler. Die Verfassung verpflichtet ihn nämlich zur Ernennung einer neuen Bundesregierung, die sich binnen einer Woche dem Nationalrat vorzustellen hat. Der Nationalrat kann der neuen Bundesregierung das Misstrauen aussprechen. Der Bundespräsident ist also bei der Entlassung der Bundesregierung rechtlich frei, politisch hat er aber die Mehrheitsverhältnisse im Nationalrat zu bedenken. Den Bundeskanzler kann der Bundespräsident von sich aus entlassen, die Minister nur auf Vorschlag des Bundeskanzlers. Auch in diesen beiden Fällen müsste er die Mehrheitsverhältnisse im Nationalrat bedenken.

Was ist eine Amtssignatur?

Die Amtssignatur ist die (digitale) Unterschrift einer Behörde. Anhand der Amtssignatur ist zum einen erkennbar, von welcher Behörde das Dokument stammt und zum anderen gewährleistet sie die Prüfbarkeit des Dokuments. Elektronische Dokumente können etwa via www.signaturpruefung.gv.at auf ihre Echtheit überprüft werden.

Die Präsidentschaftskanzlei verwendet für die im elektronischen Wege amtlich signierten Dokumente diese Bildmarke:

Kann der Bundespräsident jemanden begnadigen?

Ja. Und zwar nicht nur zu Weihnachten – Stichwort Weihnachtsamnestie. Der Bundespräsident nimmt das ganze Jahr über Begnadigungen vor. Der/die Verurteilte/Beschuldigte kann selber ein Gnadengesuch stellen, oder auch eine andere Person für ihn/sie. Das Gnadengesuch wird dem Bundesministerium für Justiz zur Prüfung und Durchführung des Gnadenverfahrens übermittelt. Je nach Komplexität und Ermittlungen kann die Prüfung mehrere Monate dauern. Ergibt sich schon aus dem Gesuch, dass eine Begnadigung wegen der Art der Straftat oder aus zeitlichen Gründen nicht in Betracht kommt, erfolgt die Information über die Ablehnung des Gesuchs innerhalb weniger Tage bzw. Wochen. Der Antragsteller erhält darüber umgehend eine Verständigung.

 

 

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Sie können sich gerne an das BürgerInnenservice  der Präsidentschaftskanzlei wenden oder Ihre Frage via Facebook oder Instagram senden.