Exekution des Erkenntnisses des VfGH vom 3. März 2021: Information gemäß Art 14 DSGVO

Gemeinsame Information des Bundespräsidenten und der gemäß Art 146 Abs 2 B-VG beauftragen Richterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien iSd Art 14 Abs 5 lit b letzter Satz DSGVO zur Exekution des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 03.03.2021, UA 1/2021-13.

Allgemeines

Mit Entschließung des Bundespräsidenten vom 24.06.2021, Zl S500500/6-BEV/2021, wurde die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien mit der Exekution des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 03.03.2021, UA 1/2021-13 beauftragt.

Mit diesem Erkenntnis wurde der Bundesminister für Finanzen verpflichtet, dem Untersuchungsausschuss betreffend mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung (Ibiza-Untersuchungsausschuss) aus dem Untersuchungszeitraum vom 18. Dezember 2017 bis 10. Dezember 2019 folgende Daten vorzulegen:

  • Die E-Mail-Postfächer sowie lokal oder serverseitig gespeicherten Dateien der Bediensteten der Abteilung 1/5 E. G., A. M. und G. B.;
  • von Bediensteten des Bundesministeriums für Finanzen empfangene E-Mails von T. S., E. H.‑S., M. K., B. P. und M. L.

Von der Vorlagepflicht ausgenommen sind:

  • Rein private Dateien und Kommunikation;
  • dem Ibiza-Untersuchungsausschuss bis zum 3. März 2021 bereits vorgelegte Daten.

Der Bundespräsident hat die Einzelrichterin ua angewiesen:

  1. die in Spruchpunkt I. des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes angeführten Daten in sinngemäßer Anwendung der einschlägigen Sicherungsvorschriften an den jeweiligen Speicherorten sicherzustellen,
  2. die sichergestellten Daten zu sichten, ob sie von der Vorlagepflicht erfasst sind und
  3. die von der Vorlagepflicht umfassten Daten – soweit faktisch möglich – spätestens bis zum 15. Juli 2021 dem Untersuchungsausschuss vorzulegen.

Dazu wurde die Einzelrichterin vom Bundespräsidenten befugt, unter Wahrung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Betroffenen allenfalls erforderliche Zwangsmittel einzusetzen.

In Erfüllung dieses Auftrags wurden die Daten aufgrund der Sicherstellungsanordnung vom 24.06.2021, Zl 354 Ns 18/21v, der gemäß Art 146 Abs 2 B-VG beauftragten Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien bei der Bundesrechenzentrum GmbH als für das Bundesministerium für Finanzen tätige Auftragsverarbeiterin sichergestellt und an sie übergeben. Die um rein private Daten im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs bereinigten Daten werden in Folge dem Präsidenten des Nationalrats als Vertreter des Untersuchungsausschusses übermittelt. Nach erfolgter Vorlage werden die bei der beauftragten Richterin gespeicherten Daten umgehend gelöscht.

Dazu wird im Sinne des Art 14 Abs 5 lit b letzter Satz der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO) wie folgt informiert:

Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung

Die rechtliche Grundlage für die Verwendung der Daten ist Art 6 Abs 1 lit e DSGVO, Art 9 Abs 2 lit g DSGVO jeweils iVm Art 146 Abs 2 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 03.03.2021, Zl UA 1/2021‑13, dem Antrag des Verfassungsgerichtshofs an den Bundespräsidenten vom 05.05.2021, Zl UA 1/2021‑39, auf Exekution des rechtskräftigen und vollstreckbaren Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 03.03.2021, Zl UA 1/2021‑13, der Entschließung des Bundespräsidenten vom 24.06.2021, Zl S500500/6-BEV/2021, sowie der Informationen an den Präsidenten des Nationalrates anlässlich der Übergabe bzw. Übernahme und Behandlung von sichergestellten Daten vom 07.07.2021, Zl 354 Ns 18/21v.

Kategorien personenbezogener Daten

Von der Datenverarbeitung sind die folgenden Kategorien personenbezogener Daten, jeweils aus dem Untersuchungszeitraum, erfasst:

  • E-Mailverkehr an Bedienstete des BMF von den im Erkenntnis des VfGH genannten Bediensteten des BMF, T. S., E. H.‑S., M. K., B. P. und M. L.,
  • E-Mailverkehr von und an Bedienstete der Abteilung 1/5 E. G., A. M. und G. B., die Mailinhalte und Adressen von ressortinternen und ressortexternen Absendern und Empfängern enthalten,
  • Kalenderdaten der Bediensteten der Abteilung 1/5 E. G., A. M. und G. B., die zum Teil auch E-Mailadressen von und Verweise auf ressortinterne und ressortfremde Personen enthalten sowie
  • lokal und serverseitig gespeicherte Dateien, wie Geschäftsstücke aus Verfahrensakten, Präsentationen, Korrespondenz oder Entwurfsdokumente, der Bediensteten der Abteilung I/5 E. G., A. M. und G. B..

Betroffenenrechte

Es wird darauf hingewiesen, dass im gegenständlichen Fall Betroffenen gemäß Art 23 DSGVO iVm § 4 Abs 5 Datenschutzgesetz (DSG) kein Recht auf Auskunft iSd Art 15 DSGVO und gemäß Art 17 Abs 3 lit b 2. Fall DSGVO kein Recht auf Löschung zukommt. Allenfalls besteht für Betroffene ein Recht auf Berichtigung gemäß Art 16 DSGVO bzw auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 DSGVO, wobei die Datenverarbeitung trotz einer etwaigen Einschränkung gemäß Art 18 Abs 2 letzter Fall DSGVO zulässig bleibt.

Beschwerderecht

Sollten Sie als Betroffener/Betroffene der Meinung sein, dass Sie durch die Verwendung der Daten in Ihren Rechten nach dem Datenschutzgesetz oder der DSGVO verletzt sind, steht Ihnen die Möglichkeit einer Beschwerde an die Datenschutzbehörde offen, die Sie wie folgt erreichen können:

Österreichische Datenschutzbehörde
Barichgasse 40-42
1030 Wien

Telefon: +43 1 52 152-0
E-Mail: dsb(at)dsb.gv.at

 

Weitere Kontaktinformationen:

Datenschutzbeauftragter für das JustizressortBundesministerium für Justiz 

Museumstraße 7
1070 Wien

Telefon: +43 1 52152 2712
E-Mail: datenschutzbeauftragter(at)bmj.gv.at


Datenschutzbeauftragter des Bundespräsidenten

Hofburg, Ballhausplatz, Bellariator
1010 Wien

Telefon: +43 1 534 22-0
E-Mail: datenschutzbeauftragte(at)hofburg.at


Bundespräsident

Österreichische Präsidentschaftskanzlei
Hofburg, Ballhausplatz
1010 Wien

Telefon: +43-(0)1/53422-0
Web: https://www.bundespraesident.at/kontakt


Die gemäß Art 146 Abs 2 B-VG beauftragte Richterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien

Jeweils unter Angabe der Aktenzahl 354 Ns 18/21v:

Landesgericht für Strafsachen Wien
Landesgerichtsstr. 11
1080 Wien

Telefon: +43 1 40127-0
Fax: +43 1 40127-306051