Angelobung von Bundespräsident Alexander Van der Bellen im Parlament

Wie wird man eigentlich Bundespräsident?

Der/Die Bundespräsident:in der Republik Österreich wird in geheimer, gleicher, allgemeiner, freier und persönlicher Wahl für eine Funktionsperiode von sechs Jahren bestimmt. Seine/Ihre Amtszeit beginnt mit der Angelobung und dem Amtsantritt.  

 

Die Wahl des/der Bundespräsident:in 
 

Der/Die Bundespräsident:in wird in geheimer, gleicher, allgemeiner, freier und persönlicher Wahl unmittelbar vom Bundesvolk – das sind alle wahlberechtigten Staatsbürger:innen – für eine Funktionsperiode von sechs Jahren gewählt. Eine Wiederwahl für die unmittelbar folgende Funktionsperiode ist nur einmal möglich. Stellt sich nur ein:e Wahlwerber:in der Wahl, ist sie in Form einer Abstimmung durchzuführen. 

Stimmrecht
 

Stimmberechtigt ist jede:r zum Nationalrat Wahlberechtigte. Seit 2004 besteht für die Wahl des/der Bundespräsident:in in keinem Bundesland Wahlpflicht. 

Wählbarkeit
 

Zum Bundespräsidenten kann nur gewählt werden, wer zum Nationalrat wahlberechtigt ist und spätestens am Wahltag das 35. Lebensjahr vollendet hat. Tatsächlich war der jüngste Wahlwerber, die Kandidatin Dr. Heide Schmidt, 1992 44 Jahre alt. Mitglieder regierender Häuser und solcher Familien, die ehemals regiert haben, sind seit Oktober 2011 von der Wählbarkeit nicht mehr ausgeschlossen.

Das Wahlverfahren im Detail
 

Das Wahlverfahren ist im Einzelnen im Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, zuletzt geändert durch das Wahlrechtsänderungsgesetz 2011, geregelt. Die Bundesregierung schreibt die Wahl aus, und zwar so, dass der/die neugewählte Kandidat:in das Amt antreten kann, sobald die Amtsperiode des/der Amtsvorgänger:in abgelaufen ist. Die Wahlausschreibung hat den Wahltag und den Stichtag zu enthalten.

Wahlvorschläge müssen spätestens am 30. Tag vor dem Wahltag der Bundeswahlbehörde vorgelegt werden. Sie müssen von mindestens 6.000 Wahlberechtigten unterschrieben sein. Gleichzeitig ist ein Beitrag zu den Kosten des Wahlverfahrens in Höhe von 3.600 Euro zu erlegen. 

Das Wahlergebnis ist von der Hauptwahlbehörde unverzüglich im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren. Die Wahl des/der Bundespräsident:in kann beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Wurde eine Wahlanfechtung nicht eingebracht oder ihr nicht stattgegeben, so hat der/die Bundeskanzler:in das Wahlergebnis unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Daraufhin hat der/die noch amtierende Bundespräsident:in bzw. dessen/deren Vertreter:in unverzüglich die Bundesversammlung zur Angelobung einzuberufen.

Das Amtsgelöbnis
 

Gemäß Art. 62 Abs. 1 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) leistet der /die Bundespräsident:in beim Antritt des Amtes vor der Bundesversammlung das Gelöbnis: 

„Ich gelobe, dass ich die Verfassung und alle Gesetze der Republik getreulich beobachten und meine Pflicht nach bestem Wissen und Gewissen erfüllen  werde.“

Diese Gelöbnisformel wird durch das B-VG nur für den/die Bundespräsident:in festgelegt.

Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig (Art. 62 Abs. 2 B-VG). Von dieser durch die Bundes-Verfassungsnovelle 1929 geschaffenen Ermächtigung zur Beifügung einer religiösen Beteuerung bei der Leistung des Gelöbnisses wurde erstmals am 8. Juli 1974 von Bundespräsident Kirchschläger Gebrauch gemacht. Dabei wurden als religiöse Beteuerung die Worte „So wahr mir Gott helfe“ gewählt. Kurt Waldheim (1986) und Thomas Klestil (1992) folgten dem Beispiel Kirchschlägers von 1974 und 1980.

Kirchschläger stellt die Schlichtheit dieses Amtsversprechens heraus und hebt hervor, dass die transzendentale Sphäre und damit das Sakrale vermieden werden sollte. Man wollte möglichst uneingeschränkt auf dem Boden des Rechts bleiben. Der Inhalt sei eine nicht nur an den/die Bundespräsident:in gerichtete Erwartung, „sondern sollte wohl allgemeine Grundeinstellung aller Bürger:innen sein“.

Die Angelobung
 

Der öffentliche Akt der Angelobung geht über einen protokollarischen Vorgang und über eine in der Angelobung zum Ausdruck kommende Annahme der Wahl hinaus. Vor der Angelobung hat die gewählte Person das Recht auf das Amt. Mit der Ablegung des Gelöbnisses erwirbt sie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten. Mit der Ablegung dieses Gelöbnisses hat sie das Amt öffentlich angetreten. 

Da der/die Bundespräsident:in nur wegen Verletzung der Bundesverfassung beim Verfassungsgerichtshof verantwortlich gemacht werden kann, verspricht er/sie mehr, als er/sie rechtlich verantwortet.

Die Antrittsrede
 

Dem Staatsakt der Angelobung folgt nach Verfassungskonvention eine Ansprache des Staatsoberhauptes. Es ist keine „Regierungserklärung“, da der/die Bundespräsident:in nicht als Regierung fungiert und in diesem Sinn auch nicht regiert. Die Ansprache ist eine Erklärung der Absicht, wie der/die angetretene Bundespräsident:in die Zuständigkeiten wahrzunehmen und das Amt auszuüben gedenkt. 

Das Amtsende
 

Das Amt des/der Bundespräsident:in endet durch Zeitablauf, durch Tod, durch ein verurteilendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, das auf Amtsverlust zu lauten hat, durch Absetzung aufgrund einer Volksabstimmung (Art. 60 Abs. 6 B-VG), durch Verurteilung wegen bestimmter gerichtlich strafbarer Handlungen und nach strittiger Ansicht durch Rücktritt (Amtsverzicht).